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| Roverdrive > Jahrgang 2005 > Heft 1 > Recht für Autofahrer | Auswahl | Ende |
| Roverdrive 1 / 2005 | |||
| Neues aus der Welt des Rechts für Autofahrer | |||
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Heft 1/2005 Heft 2/2005 |
Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.07.2002 eingetreten sind, die Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das 7., aber nicht das 10. Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt, nicht verantwortlich. Seit In-Kraft-Treten dieser Vorschrift wird kontrovers erörtert, ob sich diese ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach dem Zweck des Gesetzes ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen-oder Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z. B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil sich Kinder im motorisierten Verkehr u.a. durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden (BGH Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 335/03 und VI Z R 365/03). Handynummer an Autoscheibe bei verbotswidrigem Parken Die Richter des Mainzer Verwaltungsgerichts entschieden, dass das Hinterlassen der Handynummer an der Windschutzscheibe im Falle eines verbotswidrig abgestellten Autos nicht vor dem Abschleppen schützt. So ist z. B. eine Politesse nicht dazu verpflichtet, den Autofahrer anzurufen. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg kann etwas anderes gelten, wenn der Falschparker auf dem Zettel auch seinen Aufenthaltsort angibt und es z. B. für die Polizei möglich ist, abzuschätzen, wie lange es dauern würde, bis das falsch geparkte Auto entfernt wird. Ergibt sich daraus, dass der Falschparker schneller das abgestellte Auto entfernen kann, als ein zu informierender Abschleppdienst, muss der Polizist unter Umständen den Falschparker anrufen (VG Mainz, Urteil 1 K 1038/03; OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, 3 Bf 429/00). Kraftfahrzeug mit Tages- oder Kurzzulassung gilt als Neuwagen Ein als Neuwagen verkaufter unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Urteil vom 12.01.2005 (VIII ZR 109/04). Zunächst hat der BGH die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäfts ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler u.a., dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlass zugute kommt, ist entscheidend, dass er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung u.a. die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist. Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungsklauseln einer Autowaschanlage Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden - unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens - von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte. Aus der Überlegung heraus, dass die Nutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, haben die Richter entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (BGH Urteil vom 30.11.2004 - X ZR 133/03). Text: Karl Ludwig Heppner Nach oben | |
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