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Roverdrive 1 / 2004
Fiktive Schadensabrechnung und 70% - Grenze
Presse
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Roverdrive
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Bei der Regulierung von Unfallschäden ist seit langem umstritten, wie in Fällen mit geschätzten Reparaturkosten von weniger als 70 % des Wiederbeschaffungswertes fiktiv abzurechnen ist. Der Bundesgerichtshof hat sich zu dieser Problematik noch nicht ausdrücklich geäußert, jedoch seit Jahren wiederholt betont, daß fiktive Reparaturkosten bei Veräußerung bzw. Inzahlunggabe des Unfallfahrzeugs nur in der Grenze der Ersatzbeschaffungskosten ausgeglichen werden können.
 
Der in Goslar jährlich tagende Deutsche Verkehrsgerichtstag empfahl bereits 1990 bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten die Vergleichskontrollrechnung, nämlich die Gegenüberstellung von Wiederbeschaffungsfungskosten und Restwert auf der einen Seite und der Reparaturkosten und eines etwaigen Minderwertes des beschädigten Fahrzeugs auf der anderen Seite nur dann vorzunehmen, wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Unterhalb dieser 70 %-Grenze liegen nach Auffassung des Deutschen Verkehrsgerichtstags sog. eindeutige Reparaturfälle vor, bei denen es auf Restwerte nicht ankommt. Auch die Empfehlung und Richtlinien für die Gutachtenerstellung sehen insgesamt vor, daß Angaben zum Restwert erst zu erfolgen haben, wenn die Reparaturkosten 70 % des Wiederbeschaffungswertes erreichen. Dementsprechend wurde in derartigen Fällen in vielen Gutachten kein Restwert ausgewiesen.
 
Folgende Fallgestaltung zeigt die Problematik:
 
Nach einem Unfall ermittelt der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 10.000,00 EUR und den Wiederbeschaffungswert des entsprechenden Fahrzeugs mit 20.000,00 EUR. Ein Restwert wird nicht ermittelt. Der Geschädigte rechnet auf Gutachtenbasis, d. h. fiktiv, ab. Die Versicherung des Unfallverursachers übermittelt dem Geschädigten ein Restwertangebot von 13.000,00 EUR und erstattet dem Geschädigten anstatt der geforderten tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten von 10.000,00 EUR lediglich den Differenzbetrag aus Wiederbeschaffungswert und Restwert in Höhe von (20.000,00 EUR - 13.000,00 EUR) 7.000,00 EUR. Dem Geschädigten fehlen damit 3.000,00 EUR.
 
Wie erwähnt, ist es strittig, wie in diesen Fällen abzurechnen ist. Die meisten Gerichte haben sich aber offenbar den Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstags angeschlossen.
 
In letzter Zeit unterbreiten aber die regulierungspflichtigen Versicherungen des Unfallverursachers Restwertangebote aus der Internetbörse, um so eine für sie preiswertere Abrechnung zu erreichen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 07.06.2004 nunmehr eine für die Versicherungen günstige Entscheidung getroffen, indem es festlegte, daß bei einer Unfallschadenregulierung fiktive Reparaturkosten nicht in jedem Falle bis zur 70 %-Grenze von den Versicherungen erstattet werden müssen. In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall ignorierte der unfallgeschädigte Autofahrer ein Restwertangebot der Versicherung und kaufte ein Neufahrzeug. Was mit dem nicht reparierten geschädigten Fahrzeug geschah, wurde von dem Geschädigten nicht angegeben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf behandelte den Geschädigten so, als habe er das verunfallte Fahrzeug nach Vorlage des Restwertangebotes im unreparierten Zustand veräußert und billigte die Abrechnung der Versicherung. Der Geschädigte erhielt also nicht die fiktiven Reparaturkosten einschließlich Minderwert, sondern nur die niedrigeren Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung des Restwertangekosten botes der Versicherung und damit einige Tausend Euro weniger.
 
Zu beachten ist allerdings Folgendes:
 
Wäre zu dem Zeitpunkt als das Restwertangebot bei dem Geschädigten einging das Fahrzeug bereits veräußert gewesen, wäre das Angebot der Versicherung ins Leere gegangen.
 
Text: Karl Ludwig Heppner
 
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