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Roverdrive 1 / 2004
Anerkennung von Führerscheinen aus Mitgliedstaaten der EU
Presse
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Roverdrive
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Am 29.04.2004 wurde vom Europäischen Gerichtshof ein Urteil verkündet, das nicht uninteressant für den deutschen Autofahrer sein könnte, dem die Fahrerlaubnis entzogen und der mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis bedacht wurden.
 
Viele Betroffene sind in einer derartigen Situation auf den Gedanken gekommen, in einem EU-Mitgliedstaat einen Führerschein zu erwerben, um dann mit dieser Berechtigung auch im Inland zu fahren.
 
Aber Vorsicht:
Es entspricht ständiger deutscher Rechtsprechung, daß der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31.12.1998 im Inland ein Fahrzeug führte, sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) strafbar macht. Dies gilt nach der Entscheidung des BGH vom 20.06.2002 (4 StR 371/01) auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 im Inland wieder Fahrzeuge führen durfte.
 
In der oben erwähnten Entscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof zunächst mit der Frage der Überprüfbarkeit des Wohnsitzerfordernisses befasst.
 
Nach Artikel 7 I b der Richtlinie 91/439/EWG hängt die Ausstellung des Führerscheins u. a. von dem Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaates ab, wobei nach Artikel 9 als ordentlicher Wohnsitz der Ort gilt, an dem der Führerscheininhaber während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnt.
 
In der Vergangenheit wurde die Einhaltung der "185Tage- Frist" regelmäßig im Inland kontrolliert mit der Folge, daß die Führerscheine nicht anerkannt wurden, wenn der Inhaber die Einhaltung der "185-Tage-Frist" nicht nachweisen konnte.
 
Mit seiner Entscheidung vom 29.04.2004 hat der Europäische Gerichtshof dargelegt, daß dieses Wohnsitzerfordernis die Behörden des ausstellenden Staates zu prüfen haben. Wird der Führerschein erteilt, ist dies als Nachweis dafür anzusehen, daß der Inhaber die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt hat. Eine nochmalige Kontrolle im Inland verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Die Überprüfung der Wohnsitzvoraussetzung ist somit nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedsstaates.
 
Des Weiteren befasst sich der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2004 mit der Frage, ob
 
§ 28 Abs. 4 FeV Deutschland dazu berechtigt, die Anerkennung einer im Ausland nach Ablauf einer in Deutschland auferlegten Sperrfrist erworbenen Fahrerlaubnis zu verweigern. Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, daß die bereits mehrfach zitierte Richtlinie eng auszulegen ist und deutsche Behörden den Führerscheininhaber nicht auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines im Ausland erworbenen Führerscheins versagen können, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs eine in Deutschland verhängte Sperrfrist bereits abgelaufen war.
 
Hier steht also die Auffassung des Europäischen Gerichtshofes im krassen Gegensatz zu der derzeit gültigen gesetzlichen nationalen Regelung. In Deutschland gilt nach wie vor die eindeutige Regelung des § 28 IV FeV, wonach die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erst nach Ablauf einer Sperrfrist möglich ist und unter der Voraussetzung, daß bestimmte Bedingungen (z. B. medizinischpsychologische Untersuchung) erfüllt sind.
 
Abgewartet werden muss, wie der Gesetzgeber und die Gerichte nunmehr auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes reagieren.
 
Erste Stimmen aus der juristischen Literatur wollen die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes einschränkend dahingehend verstehen, daß lediglich diejenigen nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Führerscheine aus Mitgliedstaaten unbeschränkt anerkannt werden müssen, deren Inhaber in Deutschland zur Wiedererteilung keine weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Ansonsten wäre es schwer nachvollziehbar, daß z. B. bei erwiesener Ungeeignetheit einzelnen Mitgliedstaaten keinerlei Handhabe zur Verfügung stehen soll.
 
Text: Karl Ludwig Heppner
 
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